Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Lieferbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SEBA Hydrometrie GmbH & Co. KG (nachstehend SEBA) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für SEBA auch dann unverbindlich, wenn SEBA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Jede Abweichung von den nachstehenden Bedingungen, Nebenabreden und Zusagen der Vertreter von SEBA bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlicher Bestätigung.

1-Angebot und Vertragsschluss

1.1 Die Angebote von SEBA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SEBA.

1.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

1.3 Telefonische Auskünfte über Preise, Lieferungsmöglichkeiten usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

2-Preise

2.1 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, bei Einzelbestellungen im Wert von mehr als € 500,-- netto einschließlich Verpackung frei Haus innerhalb Deutschlands bzw. frei deutsche Grenze bei Lieferung ins Ausland.

2.2 Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3-Lieferzeit

Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von SEBA schriftlich zugesagt oder bestätigt werden. Liefertermin oder -frist sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von SEBA verlassen hat oder SEBA die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von SEBA sind. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei Zulieferern von SEBA eintreten. SEBA wird den Kunden über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen.

4-Mängelansprüche

4.1 Offensichtliche Mängel bzw. Mengen- und Maßabweichungen der Ware sind SEBA unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4.2 Andere als offensichtliche Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4.3 Bei berechtigten Rügen kann der Kunde zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach Wahl von SEBA durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern kann der Kunde erst dann, wenn die Nacherfüllung endgültig unmöglich oder fehlgeschlagen ist.

4.4 SEBA kann nach ihrer Wahl verlangen, dass der Kunde das schadhafte Teil oder Gerät

4.4.1 zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an SEBA schickt oder

4.4.2 bereit hält, um SEBA die Reparatur oder Ersatzlieferung beim Kunden zu ermöglichen. Falls der Kunde verlangt, dass die Nacherfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann SEBA diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Nacherfüllung fallende Teile nicht berechnet werden. Arbeitszeit und Reisekosten werden dem Kunden zu den Standardsätzen von SEBA berechnet.

4.5 Bessert der Kunde oder ein Dritter selbst unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von SEBA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von SEBA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SEBA oder des Herstellers nicht befolgt werden, wenn ohne vorherige Zustimmung von SEBA Geräte oder Teile geöffnet werden oder wenn anderweitig in solche eingegriffen wird, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

4.6 Sämtliche Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für solche Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Diese gilt ebenfalls, sofern SEBA Vorsatz und/oder Arglist treffen.

4.7 Mängelansprüche gegen SEBA für normale Abnutzung ab Erbringung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.

4.8 Mängelansprüche gegen SEBA stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

5-Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Kosten und Zinsen sowie bis zur Begleichung aller vorangegangenen Lieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die verkauften Waren das Eigentum von SEBA.

5.2 Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgen für SEBA. Sollte der Kunde hierdurch Eigentum erwerben, so überträgt er es schon jetzt auf SEBA und verwahrt das Produkt für diese. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren erwirbt SEBA das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde ist, solange der Eigentumsvorbehalt von SEBA besteht, berechtigt, die Ware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs und unter Beachtung folgender Bedingungen weiterzuveräußern: Die aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des Rechnungswerts der beteiligten Vorbehaltsware von SEBA an SEBA ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für Rechnung von SEBA einzuziehen. SEBA ist jedoch jederzeit befugt, dem ihr auf Verlangen zu benennenden Abkäufer von dem Übergang der Forderung Mitteilung zu machen und direkte Zahlung an sich zu verlangen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend bei Verwendung der Vorbehaltsware von SEBA zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags.

5.3 Übersteigt der Rechnungswert der Vorbehaltsware den Wert der Forderung von SEBA um mehr als 20 %, so verpflichtet sich SEBA auf schriftliche Aufforderung hin zu entsprechender Freigabe.

5.4 Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte ist SEBA unverzüglich durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen. Die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung von SEBA weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

6-Zahlung

6.1 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der banküblichen Kosten entgegengenommen. Für die rechtzeitige Vorlegung von Schecks und Wechseln steht SEBA nicht ein. Die Berufung des Kunden auf Art. 53 Abs. 1 des Wechselgesetzes ist ausgeschlossen. Verzugszinsen und Wechselspesen sind sofort zu bezahlen.

6.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist SEBA unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu berechnen.

6.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ist der Kunde ein Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so steht ihm das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und/oder ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Rücksicht auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zu.

7-Konstruktionsänderungen

SEBA behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; SEBA ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

8-Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von SEBA oder einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SEBA beruhen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für von SEBA, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verschuldete Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist die Haftung von SEBA bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9-Rücktritt

Falls SEBA nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass an den Vermögensverhältnissen des Kunden eine erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, oder dass dieser seine Werkzeuge, Maschinen, Vorräte oder Außenstände verpfändet hat, oder falls der Kunde fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, behält sich SEBA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen SEBA erwachsen. Ebenso ist SEBA, ohne dass der Kunde Ansprüche an sie stellen kann, zum Rücktritt berechtigt, wenn ihr die Ausführung des Auftrages durch unvorhergesehene behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Rohstoffmangel, Brand oder ähnliche Zufälle unmöglich gemacht wird. In diesem Fall der Nichtverfügbarkeit des Vertragsgegenstandes verpflichtet sich SEBA, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

10-Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SEBA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

10.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinn des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kaufbeuren ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Hat der Kunde seinen Sitz im Ausland, so ist SEBA nach ihrer Wahl auch berechtigt, Klagen wegen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebender Streitigkeiten sowie über seine Wirksamkeit bei demjenigen Gericht zu erheben, das ohne die Gerichtsstandsklausel nach dem vorstehenden Satz 1 zuständig wäre. Dasselbe gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags bzw. dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrags und der allgemeinen Lieferbedingungen im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung bzw. allgemeinen Lieferbedingung soll eine Regelung treten, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

2. Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit den Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich von der Firma SEBA Hydrometrie GmbH & Co. KG (nachfolgend „SEBA“ genannt) schriftlich zugestimmt.

1-Bestellung, Vertragsschluss

1.1. Eine Bestellung von SEBA gilt erst als erteilt, wenn sie von SEBA schriftlich abgefasst ist. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Telefax- und E-Mail-Sendungen. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für SEBA nur verbindlich, wenn SEBA sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt hat.

1.2. Im Einzelfall von SEBA vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, in den von SEBA vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für SEBA keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, SEBA über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung von SEBA korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.

1.3. SEBA kann – solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat – im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.

1.4. Jede Bestellung ist SEBA vom Lieferanten unverzüglich mit Angabe des Liefertermins und der gültigen Preise schriftlich zu bestätigen. Geht diese Bestätigung bei SEBA nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten ein, ist SEBA zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

2-Liefertermine

2.1. Die von SEBA in der Bestellung vorgegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von SEBA angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies SEBA unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung von SEBA über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2.2. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat SEBA unbeschadet weiterer Ansprüche das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwerts pro angefangene Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwerts zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

2.3. Erbringt der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann SEBA zudem, wenn sie dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten und/oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2.4. Vor Ablauf des Liefertermins ist SEBA zur Abnahme nicht verpflichtet.

2.5. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Lieferant zu Teilleistungen nicht berechtigt.

3-Lieferung, Verpackung

3.1. Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung an die von SEBA angegebene Empfangsstelle. Hat SEBA die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von SEBA vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für SEBA günstigste Beförderungs- und Zustellart.

3.2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch die Empfangsstelle von SEBA auf SEBA über.

3.3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von SEBA vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei unfreier Rücksendung der Verpackung sind SEBA mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

4-Dokumentation

4.1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind jeder Sendung in einfacher Ausfertigung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

-                 Bestellnummer,

-                 Menge und Mengeneinheit,

-                 Artikelbezeichnung mit Artikelnummer,

-                 Restmenge bei Teillieferungen,

-                 geforderte Dokumentation (z.B. Werkszeugnis, Prüfprotokolle etc.),

-                 Umsatzsteuer-Ident-Nr.

4.2. Bei Frachtsendungen ist SEBA eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, unter Verwendung eines von SEBA vorgegebenen Formblatts eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist SEBA spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten.

Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist SEBA unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die SEBA durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen.

Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von einer Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

5-Preise

5.1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.

5.2. Der Lieferant wird SEBA keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit ihm diese gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

6-Rechnung, Zahlung, Abtretung

6.1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.

Unter den obigen Voraussetzungen erfolgt die Zahlung von SEBA binnen 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, binnen 30 Tagen ohne Abzug.

6.2. Forderungen des Lieferanten gegen SEBA dürfen nur mit Zustimmung von SEBA an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

6.3. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder durch Scheck.

7-Mängelansprüche

7.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände fehlerfrei, ggf. zeichnungsgerecht und DIN-normgerecht sind sowie dass die Liefergegenstände den Angaben von SEBA im Bestellschein bzw. in seinem Angebot entsprechen.

7.2. Im Fall fehlerhafter Lieferungen stehen SEBA sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Eine Beschränkung dieser Rechte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von SEBA möglich.

7.3. In dringenden Fällen ist SEBA berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

7.4. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

8-Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass  SEBA aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, SEBA von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt dieser insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Lieferant wird die Liefergegenstände in Absprache mit SEBA so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.

Der Lieferant stellt sicher, dass der Hersteller der von ihm verwendeten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann.

Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und SEBA auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

9-Qualitätssicherung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und SEBA dies auf Anforderung nachzuweisen. Er wird mit SEBA, soweit SEBA dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

Bei Fertigung von Neuteilen wird der Lieferant SEBA auf Anforderung einen Erstmusterprüfbericht vorlegen. Zusätzlich stimmt der Lieferant Qualitätsaudits nach Absprache zu.

10-Bestellunterlagen, Zeichnungen, Modelle

10.1. Nach Angaben, Zeichnungen und Modellen von SEBA gefertigte Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SEBA durch den Lieferanten Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als vertragliche Zwecke verwendet oder geliefert werden.

10.2. Gleiches gilt für von SEBA dem Lieferanten überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren u.ä.. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.

10.3. Alle für die Durchführung der Bestellung von SEBA gelieferten Zeichnungen, Skizzen, Modelle etc. müssen nach Erledigung des Auftrags unverzüglich an SEBA zurückgesendet werden. Sie verbleiben im Eigentum von SEBA.

10.4. Die Vervielfältigung der in den vorausgehenden Absätzen genannten Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.5. Bei Verletzung einer der genannten Pflichten kann SEBA jederzeit die Herausgabe der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände verlangen und Schadensersatz geltend machen.

11-Materialbeistellungen, Verwahrung

11.1. Von SEBA dem Lieferanten beigestelltes Material verbleibt im Eigentum von SEBA. Es ist als solches vom Lieferanten getrennt und unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Es darf nur für Bestellungen von SEBA verwendet werden.

11.2. Be- und Verarbeitung des im Eigentum von SEBA stehenden Materials erfolgen für SEBA. Sollte durch diesen Vorgang beim Lieferanten Eigentum entstehen, wird dieses gleichzeitig auf SEBA übertragen und das Produkt vom Lieferanten für SEBA verwahrt. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht SEBA das Miteigentum an dem Erzeugnis nach dem Wertverhältnis der verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.

11.3. Für die Verwahrung der neuen oder umgebildeten Sache gilt Ziff. 11.1. entsprechend.

11.4. Drohen oder erfolgen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, von denen auch das im Eigentum von SEBA stehende Material betroffen ist bzw. sein kann, hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf das Eigentum von SEBA hinzuweisen und SEBA gleichzeitig von der erfolgten oder drohenden Vollstreckungsmaßnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

12-Freiheit von Rechten Dritter, Schutzrechte

12.1. Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Produkte in seinem Alleineigentum stehen und frei sind von jeglichen Rechten Dritter.

12.2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch SEBA keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt SEBA und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von SEBA übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden können. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch von SEBA bleibt unberührt. Der Lieferant wird auf Verlangen von SEBA alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Gegenständen nutzt.

13-Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die SEBA die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien SEBA für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

14-Geheimhaltung

14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von SEBA und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

14.2. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SEBA mit seiner Geschäftsverbindung werben.  

15-Allgemeine Bestimmungen

15.1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

15.2. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und SEBA gilt vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts, auch wenn der Lieferant seinen Firmensitz im Ausland hat.

15.3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, ist Kaufbeuren Erfüllungsort für alle Pflichten aus der Geschäftsbeziehung.

15.4. Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kaufbeuren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit geschlossener Verträge. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat oder wenn der Lieferant nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.